Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund17 Entscheidungen

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

→§ 2